Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung
bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages unter Berücksichtigung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verbindlich an. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Der Reisevertrag kommt mit Erhalt
der Reisebestätigung zustande. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass Zustiege, die über CRS oder
Internet gebucht werden, grundsätzlich der schriftlichen
Bestätigung durch den Reiseveranstalter bedürfen.
1.2 An die Reiseanmeldung ist der Kunde 2 Wochen
gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise
durch den Reiseveranstalter bestätigt. Kurzfristige
Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer
führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die
Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3 Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt dem Reisegast ein
neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter 10
Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die
Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung
oder Restzahlung erklärt.
1.4 Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den
Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen
als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der
Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen
Rei-severmittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden - als Vermittler ausgeschlos-
sen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittler-
vertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit
zum Abschluss einer Versicherung besteht oder
zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter
haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung,
nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl.
§§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die
Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
2.1 Bei Abschluss des Reisevertrages wird nach
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651k
BGB eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises
fällig. Der Restbetrag ist auf Anforderung spätestens
30 Tage vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändi-
gung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die
Reise erforderlich und/oder vorgesehen, vom Reisegast
zu zahlen.
2.2 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen
vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden nach Aus-
händigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k
BGB zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/
oder vorgesehen.
2.3 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht
länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen
3.1 Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält
sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Ver-tragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende
vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder
vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die
Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden.
4. Preisänderungen
4.1 Für den Fall, dass sich Beförderungskosten oder
Abgaben auf Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) erhöhen, behält sich der Reiseveranstalter
die Änderung des vereinbarten Reisepreises wie folgt
vor: Der Reiseveranstalter ist bei einer sich nach
Vertrags-abschluss ergebenden sitzplatzbezogenen
Steigerung der Beförderungskosten (z.B. Treibstoffkosten) berechtigt, den erhöhten Betrag vom Reisenden zu
verlangen. Soweit zur Beförderung verpflichtete Leis-
tungsträger sonst nach Vertragsabschluss zusätzliche
Beförderungskosten je Beförderungsmittel fordern,
ist der Veranstalter berechtigt, den erhöhten Betrag,
der sich aus dem geforderten Betrag geteilt durch die
Anzahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels ergibt,
zu verlangen. Treten nach Vertragabschluss Abgabenerhöhungen gegenüber dem Reiseveranstalter ein (z.B.
Hafen- oder Flughafengebühren), ist er berechtigt, den
ent-sprechend anteilig erhöhten Betrag zu verlangen.
Der Reiseveranstalter kann diese Preiserhöhung nur
verlangen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und
dem vertraglichen Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und Umstände, die zur Erhöhung führen, bei
Vertragsabschluss noch nicht eingetreten oder für ihn
nicht vorhersehbar waren.
4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor
dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden.
Eine nach Ziffer 4.1 zulässige Preisänderung hat der
Reise-veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
4.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um
mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende
kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme
an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende uns gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Ge-samtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
un-verzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu erklären.
5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Reisende
un-verzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
5.4 Bei Flusskreuzfahrten bleiben Änderungen im
Pro-grammablauf/Fahrplan durch verlängerte bzw. verkürzte Liegezeiten und/oder Veränderungen im Ablauf
vorbe-halten und begründen keine Gewährleistungs-/
Schadenersatzansprüche. Aufgrund nicht vorherseharen Hoch- und Niedrigwassers bzw. Verzögerungen
bei Schleusen- und Brückendurchfahrten kann eine
Änderung des Verlaufs notwendig werden. Im äußersten Fall werden für unpassierbare Flussstrecken andere
verfügbare Trans-portmittel (z.B. Busse) eingesetzt.
Evtl. können dadurch bestimmte Programmpunkte nicht
besichtigt werden. Hierbei handelt es sich um Höhere
Gewalt. Der Wechsel auf ein anderes Schiff bleibt
vorbehalten.
6. Rücktritt des Kunden
Muss der Reisende aus irgendwelchen Gründen
von einer Reise zurücktreten, werden folgende
Aufwandsentschädigungen (Klassenreisen, Abireisen,
Jugendgruppen-reisen) pro Person berechnet: bis 30
Tage vor Reiseantritt € 25,- p. P. bzw. € 300,- bei
Stornierung der gesamten Gruppe. 29 - 20 Tage vor
Reiseantritt 15% des Reisepreises, mind. € 25,-.
19 - 14 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises.
13 - 8 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises.
7 - 1 Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises am
Tag der Abreise 90% des Reisepreises. Bei Nicht-
antritt der Reise (no show) erfolgt keine Rückzahlung.
Reisen, die durch Partner des Reiseveranstalters
durch-geführt werden, haben andere Stornobedingun-
gen – bitte beachten Sie diese! Bei Flugreisen gelten
abweichende Rücktrittsbedingungen und Kosten,
diese werden in den einzelnen konkreten Angeboten
mitgeteilt: Der Reiseveranstalter behält sich vor, in
Abweichung von vorstehenden Pauschalen eine höhere,
konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist
der Reise-veranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu belegen.
6.1 Ausgenommen von der oben genannten Stornoregelung sind Eintrittskarten für das Disneyland Resort
Paris, Opern, Musicals und Theater. Ab 8 Wochen vor
Reiseantritt kann keine Rückvergütung der Karten
erfolgen und sie werden somit voll berechnet.
6.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder
bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
6.3 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis
gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei we
sentlich niedriger als die Pauschale.
6.4 Änderungen auf Verlangen des Reisegastes Für
Änderungen oder Umbuchungen nach Vertragsabschluss durch den Reisegast wird ein Bearbeitungsgeld
von € 20 pro Person berechnet. Ab 29 Tage vor
Reiseantritt wird eine Termin- und Reisezieländerung
wie ein Storno behandelt (Gebühren siehe 6.) und als
Neubuchung bearbeitet.
7. Ersatzreisende
7.1 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch
einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der
Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
7.2 Der Reisende und der Dritte haften gegenüber
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis. 7.3 Der Reisende und der Dritte haften dem
Reisever-anstalter als Gesamtschuldner für die durch
die Teilnahme entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert auf € 30.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit),
so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig un-
erhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
9. Störungen durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos
kündigen, wenn der Reisende trotz einer Abmahnung
erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme
für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise
hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall
der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
10. Kündigung infolge höherer Gewalt
10.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände
wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung
von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen
beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
10.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter
für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs 3 BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen.
10.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur
Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
10.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit
diese im Vertrag enthalten sind, tragen die Parteien je
zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende
zu tragen.
11. Gewährleistung und Abhilfe
11.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die
Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels
bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
11.2 Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den/
die Reisemängel beim Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter
direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten
die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende
schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine
Ansprüche zur Herabsetzung des Reisepreises zu.
11.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden
bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der
Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Abhilfe rechtfertigt.
11.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos,
so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die
Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und
für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht
zumutbar ist.
11.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert
der erbrachten Reiseleistung, der Gesamtpreis und die
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich
(vgl. § 638 Abs. 3 des BGB). Das gilt nicht, sofern die
erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für
den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist
die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so
hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und
die Mehrkosten zu tragen.
11.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu
vertreten hat.
12. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren
Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 9. und 11. sind zu beachten.
13. Haftungsbeschränkung
13.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
13.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
13.1.2 soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Be-
schränkungen geltend gemacht werden kann, so kann
sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungs-
störungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter
Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass
sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch: a) für Leistungen, welche
die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten; b) wenn
und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
13.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden
bis € 4.000. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haf-
tungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und
Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfallo der Reisegepäckversicherung empfohlen.
14. Ausschlussfrist und Verjährung
14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend/vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der
Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die
Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind
binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei
Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
14.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f
BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder auf einer grob fahrlässigen
Plichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
14.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f
BGB verjähren in einem Jahr.
14.4 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, dem die Reise dem Vertage nach enden sollte. Schweben zwischen
dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung.
15. Reiseversicherungen
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, einer Reisegepäck-, einer Kranken-
und Unfallversicherung. Nähere Informationen finden Sie
in diesem Katalog oder erhalten Sie in Ihrem Reisebüro.
16. Pass- und Visabestimmungen
16.1 Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung
dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und
dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder
durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich
zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor
Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das
jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne
Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc.
gelten.
16.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende
die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern
sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc.
verpflichtet hat.
16.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein
auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind
(z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums),
so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten
oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch
nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des
Kunden) und 8. (Reiseabbruch) entsprechend.
17. Gerichtsstand
17.1 Im Fall einer Klage gilt für den Reisegast der Sitz
des Reiseveranstalters (Gerichtsstand Forchheim).
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es
sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder
deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters (Gerichtsstand
Forchheim) maßgeblich.
18. Reiseveranstalter
Schmetterling Gruppenreisen GmbH
Hauptstraße 131, 91286 Geschwand
Telefon 09197.6282-560
Telefax 09197.6282-566
E-Mail: gruppen@schmetterling.de
Stand: Juli 2013